OGH 3Ob160/04g (RS0119484)

OGH3Ob160/04g27.5.2015

Rechtssatz

Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. Auch wenn Eigentümerin des Gehsteigs, auf dem die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin auf Grund vertraglicher Verpflichtungen kommen.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIf7g

3 Ob 160/04gOGH20.10.2004
2 Ob 158/06hOGH26.04.2007

Vgl; Beisatz: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. Der Geschäftsinhaber kann sich demnach nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien. Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen; sie treten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach § 1319a ABGB beziehungsweise § 93 StVO. (T1)

2 Ob 139/08tOGH04.09.2008

nur: Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. (T2); Beis wie T1 nur: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. (T3) nur: Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen. (T4); Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T5)

1 Ob 55/09hOGH31.03.2009

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 250/10fOGH16.06.2011

Auch; Beisatz: Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann sich bei Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von (nach‑)vertraglichen Schutzpflichten nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die betroffene Verkehrsfläche (hier: Stiegenhaus als allgemeiner Teil gemäß § 2 Abs 4 WEG 2002) befreien; seine Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen eine gesetzliche Pflicht gleichen Inhalts trifft. (T6)

1 Ob 103/14zOGH22.01.2015

Vgl; Beisatz: Da der vorliegende Fall keine Zweifel im Zusammenhang mit Fragen aus dem Unionsrecht aufkommen lässt, erübrigt sich ein Verfahren gemäß Art 267 AEUV. (T7)

6 Ob 180/14kOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0030OB00160_04G0000_001