OGH 6Ob109/03b (RS0117847)

OGH6Ob109/03b21.1.2015

Rechtssatz

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen.

Normen

ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §1333

6 Ob 109/03bOGH10.07.2003
9 Ob 57/07hOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Weder der Erbfall noch die Testamentskundmachung lösen den Verzug des Beschenkten aus. Es bedarf vielmehr einer Fälligstellung durch den Noterben, aus der der Beschenkte die Tatsache, aber auch die konkrete Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs entnehmen kann. (T1)

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

nur: Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2011/122

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

nur T2

3 Ob 209/14bOGH21.01.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0060OB00109_03B0000_001