OGH 7Ob152/03h (RS0117834)

OGH7Ob152/03h25.11.2015

Rechtssatz

Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß §293 ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht.

Normen

ABGB §140 Ae
ASVG §293

7 Ob 152/03hOGH30.06.2003
8 Ob 88/15xOGH25.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhte bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030630_OGH0002_0070OB00152_03H0000_001