OGH 9ObA93/01v (RS0114997)

OGH9ObA93/01v28.5.2015

Rechtssatz

Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat kommt im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu, weshalb die Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB anzuwenden sind.

Normen

ABGB §6
ABGB §7
VBO Wien 1995 §17 Abs1
Wr BesoldungsO §33 Abs2
Wr BesoldungsO §33 Abs3

9 ObA 93/01vOGH25.04.2001
8 ObA 8/04sOGH12.03.2004

Auch; Beisatz: Beschlussmäßigen Festsetzungen von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat sind mangels entsprechender einfachgesetzlicher Kundmachungsvorschriften "ortsüblich" kundzumachen. (T1)<br/>Beisatz: Die bloße Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles im Amtsblatt der Stadt Wien stellt keine gehörige Kundmachung eines Beschlusses des Stadtsenates dar. (T2)<br/>Beisatz: Die unzureichende Kundmachung hat die Rechtsunwirksamkeit der Nebengebührenkataloge zur Folge. (T3)

9 ObA 26/06yOGH29.03.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 8/04s ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frage, ob eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende beschlussmäßige Festsetzung von Nebengebühren - hier einer „Ausgleichszulage" - ordnungsgemäß kundgemacht wurde, um eine Rechtsfrage, die - im Falle einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Damit kann auch in der erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit einer Verordnung mangels gehöriger Kundmachung keine unzulässige Neuerung liegen. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung ist von den Gerichten nicht anzuwenden, weil sie als (allgemein verbindliche) Rechtsnorm nicht entstanden ist. (T4)

9 ObA 53/11aOGH28.06.2011

Auch

9 ObA 55/15aOGH28.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_009OBA00093_01V0000_001

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