Rechtssatz
Das Einvernehmen im Sinne des § 91 ABGB kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache.
4 Ob 31/09a | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Hier: Unterhaltsvereinbarung. (T1) |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00697_8600000_003