OGH 1Ob36/82; 1Ob5/85; 1Ob2099/96z; 1Ob2003/96g; 5Ob78/99b; 1Ob277/00t; 7Ob171/02a; 5Ob195/02s; 5Ob125/04z; 5Ob78/07t; 8Ob50/07x; 6Ob166/08t; 5Ob2/15b (RS0011721)

OGH1Ob36/82; 1Ob5/85; 1Ob2099/96z; 1Ob2003/96g; 5Ob78/99b; 1Ob277/00t; 7Ob171/02a; 5Ob195/02s; 5Ob125/04z; 5Ob78/07t; 8Ob50/07x; 6Ob166/08t; 5Ob2/15b19.5.2015

Rechtssatz

Keine Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden. Es steht nur den Beteiligten frei, die Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine andere zu begründen.

Normen

ABGB §485 Satz1

1 Ob 36/82OGH24.01.1983

Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32

1 Ob 5/85OGH20.03.1985

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/82

1 Ob 2099/96zOGH22.08.1996

nur: Keine Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden. (T1)

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

nur T1

5 Ob 78/99bOGH13.04.1999

Auch; nur T1

1 Ob 277/00tOGH27.02.2001

nur T1; Beisatz: Ohne Einwilligung kann daher die reguläre Grunddienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem herrschenden Gut übertragen werden. (T2); Veröff: SZ 74/33

7 Ob 171/02aOGH09.10.2002

Vgl auch; nur T1

5 Ob 195/02sOGH03.12.2002

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch § 31 Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG (LGBl Nr 41/1920) derogiert § 485 ABGB nicht. Die Zustimmung der Agrarbehörde ist alleine nicht ausreichend. (T3)

5 Ob 125/04zOGH21.12.2004

Beis wie T2

5 Ob 78/07tOGH04.06.2007

nur T1

8 Ob 50/07xOGH16.01.2008

Vgl; Beisatz: Rechte aus Grundservituten können ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden, geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein. (T4)

6 Ob 166/08tOGH01.10.2008

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 2/15bOGH19.05.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19830124_OGH0002_0010OB00036_8200000_001

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