OGH 1Ob124/66; 1Ob143/67; 6Ob71/69; 7Ob210/69; 6Ob150/75; 5Ob700/77; 1Ob602/78; 5Ob678/78; 2Ob582/82; 7Ob727/82; 3Ob116/83; 4Ob2303/96x; 9Ob61/14g (RS0037563)

OGH1Ob124/66; 1Ob143/67; 6Ob71/69; 7Ob210/69; 6Ob150/75; 5Ob700/77; 1Ob602/78; 5Ob678/78; 2Ob582/82; 7Ob727/82; 3Ob116/83; 4Ob2303/96x; 9Ob61/14g29.1.2015

Rechtssatz

Ist das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages gerichtet, so kann das Urteil nur entweder im Sinne des Klagebegehrens oder - falls ein anderer Vertragsinhalt erwiesen wird und die klagende Partei diesem Umstande nicht durch eine rechtzeitige Klagsänderung Rechnung getragen hat - im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ergehen. Lediglich sprachliche Veränderungen kann das Gericht vornehmen, nicht aber sachliche Abänderungen, die den Inhalt des Vertrages betreffen.

Normen

ZPO §226 I
ZPO §226 IIA1
ZPO §405 B

1 Ob 124/66OGH02.06.1966

Veröff: EvBl 1966/521 S 665 = JBl 1967,30

1 Ob 143/67OGH30.08.1967
6 Ob 71/69OGH02.04.1969

Auch; Beisatz: Keine Teilabweisung hinsichtlich einzelner Vertragspunkte. (T1) <br/>Veröff: NZ 1970,41

7 Ob 210/69OGH10.12.1969
6 Ob 150/75OGH19.02.1976
5 Ob 700/77OGH18.04.1978

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: In das Klagebegehren aufgenommene Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen und durchaus quantifizierbare und deshalb auch einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung darstellen. (T2)

1 Ob 602/78OGH22.05.1978

Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76)

5 Ob 678/78OGH24.10.1978

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2

2 Ob 582/82OGH22.03.1983

Vgl auch

7 Ob 727/82OGH23.06.1983

Vgl aber; Veröff: SZ 56/104

3 Ob 116/83OGH30.11.1983

auch

4 Ob 2303/96xOGH29.10.1996

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, müssen aber in jedem Fall zur Abweisung des ganzen Klagebegehrens führen. (T3)

9 Ob 61/14gOGH29.01.2015

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltene Anfechtungsverzicht wegen Irrtums war nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst. Diese Klausel ist zumindest potentiell nachteilig für die Beklagte, sodass sie insofern auch nicht zur Einwilligung verpflichtet werden kann. (T4)<br/>Beisatz: Da diese Abweichung zum Nachteil der Beklagten aber durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmung ausgeschaltet werden kann, ohne dass dadurch die Rechtsnatur des Vertrags geändert würde, führt dieser Umstand nicht zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19660602_OGH0002_0010OB00124_6600000_002