OGH 6Ob87/64 (RS0104145)

OGH6Ob87/6422.1.2015

Rechtssatz

Die Übergabe muss nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrages stattfinden, sie kann vielmehr auch nachträglich erfolgen. Dazu bedarf es auch keiner neuen Willenseinigung der Parteien über die Schenkung selbst (JBl 1935,16). Dem Gesetz ist genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers, wenn auch in seiner Abwesenheit, aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des vom Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht (GlUNF 5426).

Normen

ABGB §943

6 Ob 87/64OGH02.04.1964

Veröff: SZ 37/48

6 Ob 170/67OGH21.06.1967

nur: Dem Gesetz ist genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers, wenn auch in seiner Abwesenheit, aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des vom Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht (GlUNF 5426). (T1) Veröff: SZ 40/86 = NZ 1968,59

7 Ob 631/80OGH02.10.1980
1 Ob 799/80OGH18.03.1981

nur: Die Übergabe muss nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrages stattfinden, sie kann vielmehr auch nachträglich erfolgen. (T2)

8 Ob 556/83OGH15.03.1984

nur T2

3 Ob 71/84OGH12.12.1984

Auch; nur T2; nur: Dazu bedarf es auch keiner neuen Willenseinigung der Parteien über die Schenkung selbst. (T3)

8 Ob 501/84OGH17.01.1985

Veröff: EvBl 1985/117 S 589 = NZ 1986,160 = ZfRV 1986,226 (Hoyer) = IPRax 1986,175 (Schwind, 191)

8 Ob 560/90OGH25.04.1991

Auch; Beisatz: Hier: Sanierung des ursprünglichen gegebenen Formmangels der Schenkung (Überweisung der geschenkten Geldbeträge auf ein gemeinsames Konto der Streitteile) durch nachträgliche Erfüllung - Abhebung und Verwendung der Gelder durch die Beklagte. (T4)

4 Ob 93/94OGH18.10.1994

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Urheberrecht (T5) Veröff: SZ 67/172

1 Ob 147/00zOGH28.11.2000

nur T2

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Ähnlich; nur ähnlich T1

4 Ob 151/11aOGH19.10.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Sanierung eines (allfälligen) Formmangels durch einen später nach außen tretenden Akt des Geschenkgebers. (T6)

4 Ob 189/12sOGH28.11.2012

Vgl auch

1 Ob 1/15aOGH22.01.2015

nur T2; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19640402_OGH0002_0060OB00087_6400000_001