OGH 17Os35/14x (RS0129789)

OGH17Os35/14x24.11.2014

Rechtssatz

Fehleintragungen in öffentlichen Registern sind, von Ausnahmefällen abgesehen (vgl 17 Os 30/13k, betreffend die bloß einmalige Rückdatierung einer Wohnsitzmeldung), gegenüber reinen Abfragen einerseits von größerem Handlungsunwert gekennzeichnet und führen andererseits zur Veränderung des Datensatzes, der für unterschiedlichste Zwecke allgemein zugänglich ist. Sie erschüttern solcherart das Vertrauen sämtlicher Nutzer in die Richtigkeit des Registers. Schon deshalb bleibt in der Regel kein Raum für die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten (zur Berücksichtigung sonstiger Tatfolgen vgl auch 17 Os 34/14z). Anders als bei bloßen Datenabfragen kommt demnach Diversion bei Fehleintragungen nur dann in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Vorliegen sämtlicher Ausschlusskriterien (ausnahmsweise) zu verneinen ist (zur Konstellation einer bloß einmaligen Registerabfrage vgl hingegen AB 2457 BlgNR 24. GP 3).

Normen

StPO §198 Abs3
StGB §302 Abs1

17 Os 35/14xOGH24.11.2014
17 Os 28/15vOGH14.12.2015
14 Os 6/22xOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20141124_OGH0002_0170OS00035_14X0000_001