OGH 12Os143/14t (RS0129800)

OGH12Os143/14t19.11.2014

Rechtssatz

Die konkrete Zusage an eine Kämpfer rekrutierende Person im Zusammenhalt mit der erfolgten Abreise in Richtung der Kampfgebiete ist als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung auf sonstige Weise, nämlich als psychische Unterstützung der Mitglieder der terroristischen Vereinigung, die dergestalt bis zum tatsächlichen Eintreffen desjenigen in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen können, zu werten.

IS ‑ Islamischer Staat ‑ Islamic State; Jabhat Al Nusrah; Bürgerkrieg in Syrien

 

Normen

StGB §278b Abs2

12 Os 143/14tOGH19.11.2014

Beisatz: Das Tatbild ebenfalls erfüllt ein „Schläfer“, dessen Tätigkeit sich vorerst bloß auf die fixe Zusage für einen ‑ zu einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt allenfalls stattfindenden ‑ Einsatz für die terroristische Vereinigung beschränkt. (T1)

11 Os 102/15gOGH27.10.2015

Vgl auch; Beisatz: Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird oder die terroristische Vereinigung eine sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Vollendung der Tat ohne Bedeutung. (T2)

12 Os 146/15kOGH07.04.2016

Auch

12 Os 45/16hOGH16.06.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Unterstützung von Mitgliedern des IS durch jugendliche Frauen mittels (geplanter) Heirat. (T3)

14 Os 112/16aOGH23.05.2017

Auch; Beisatz: § 278 Abs 2 StGB ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. (T4)

14 Os 39/17tOGH04.07.2017

Auch

14 Os 76/17hOGH03.10.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung durch Verschicken von Propagandamaterial des IS, um weitere Personen als Mitglieder des IS zu gewinnen. (T5)

14 Os 66/18iOGH03.07.2018

Auch

15 Os 94/20tOGH10.11.2020

Vgl

12 Os 147/21sOGH24.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

15 Os 5/22gOGH09.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20141119_OGH0002_0120OS00143_14T0000_001

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