OGH 10Ob62/14m (RS0129829)

OGH10Ob62/14m21.10.2014

Rechtssatz

Es ist dem durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretenen Kind zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Unterhaltsschuldnerin jene Maßnahmen (ZMR‑Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekution ermöglichen.

Normen

UVG §3
UVG §8

10 Ob 62/14mOGH21.10.2014
10 Ob 37/14kOGH25.11.2014

Vgl auch

10 Ob 7/15zOGH24.02.2015
10 Ob 7/17bOGH18.07.2017

Beisatz: Es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, in welchem Umfang eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers angenommen wird, vor einem Exekutionsantrag bestimmte Erhebungsmaßnahmen durchzuführen, um (möglicherweise) eine aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners zu eruieren. (T1)

10 Ob 52/17wOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2)

10 Ob 45/18tOGH13.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20141021_OGH0002_0100OB00062_14M0000_002

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