Rechtssatz
Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen.
Dass die Kündigungsvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen über die Kündigungsfristen und -termine verstößt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das grundsätzliche Verhältnis zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit unangemessen sein muss und hat im Allgemeinen – sofern nicht wie etwa im Fall der Entscheidung 4 Ob 105/85 das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot ein anderes Ergebnis erfordert – nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit zur Folge.
Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird.
8 ObA 23/19v | OGH | 24.05.2019 |
Auch; nur: Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140723_OGH0002_008OBA00003_14W0000_002
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