Rechtssatz
Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat.
4 Ob 4/16s | OGH | 15.06.2016 |
Beisatz: Ein solcher Rechtsbruch kann auch in der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften liegen. Beisatz: Hier: KosmetikVO. (T2)<br/> |
4 Ob 269/16m | OGH | 21.02.2017 |
Auch; nur: Die Prüfung des Rechtsbruchs hat sich auf die im Sachvorbringen der klagenden Partei genannten Verbotsnormen zu beschränken. (T3)<br/> |
4 Ob 206/19a | OGH | 19.12.2019 |
Beisatz: Der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache muss den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird. (T4) |
4 Ob 178/19h | OGH | 21.02.2020 |
Beisatz: Dass Rechtsbruch auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine konkrete Norm erfordert, wirkt auf die Reichweite des Unterlassungsgebots. Denn das genannte Erfordernis kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf Sachverhaltsebene nur ein Verstoß gegen eine konkrete Bestimmung in das Urteilsbegehren aber ein ganzes Gesetz aufgenommen wird. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20140624_OGH0002_0040OB00065_14H0000_001
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