OGH Ds31/13 (RS0129414)

OGHDs31/138.5.2014

Rechtssatz

Dem OGH kommt (auch) im Disziplinarverfahren nach dem RStDG nur die einem Höchstgericht angemessene Rolle zu. Indem § 140 Abs 2 RStDG den OGH bei der Tatsachenkognition gezielt entlastet, wird klar, dass das die Pflicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache einschränkende Ermessen des § 89 Abs 2a StPO, welches es diesem in besonderen Fällen ermöglicht, statt selbst in der Sache zu entscheiden, vorerst eine grundlegenden rechtsstaatlichen Erfordernissen angemessene erstinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, dem OGH als Disziplinargericht nicht verwehrt sein kann, schon um diesen nicht ohne Not dem Vorwurf von Vorbefasstheit auszusetzen. Entscheidungen nach § 176 NO, § 130 Abs 1 und Abs 2 RStDG verlangen nämlich, was Wiederin im Zusammenhang mit der Ermittlungsfunktion der Staatsanwälte treffend hervorstreicht, die „Bildung von Hypothesen und damit von Vorurteilen“. Nicht zuletzt deshalb ist in Betreff der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach neuerer, indes ständiger Rechtsprechung, der Einfluss des Höchstgerichts auf das Fehlen von Sachverhaltsannahmen einerseits und die Anfechtungskategorien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO andererseits beschränkt. In sinngemäßer Anwendung des § 89 Abs 2a StPO steht es dem Höchstgericht demnach zu, von einer eigenständigen (Verdachts‑)Würdigung von Tatumständen abzusehen und nach Maßgabe dieser Vorschrift kassatorisch vorzugehen.

Normen

NO §170 Abs1
RStDG §140 Abs2
StPO §89 Abs2a

Ds 31/13OGH08.05.2014
28 Os 17/14fOGH16.04.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme durch nach § 43 Abs 4 StPO (iVm § 77 Abs 1 DSt) ausgeschlossene Mitglieder des Disziplinarrats. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140508_OGH0002_0000DS00031_1300000_005

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