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§ 176 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 176.

Erachtet das Disziplinargericht, daß keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es mit Beschluß im ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren einzustellen und in beiden Fällen nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die Notariatskammer abzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015855