OGH 8Ob8/14f (RS0129475)

OGH8Ob8/14f28.4.2014

Rechtssatz

Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf‑)Kündigungs‑ oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines beklagten Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess aber dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht. In einem solchen Fall besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine einheitliche Entscheidung.

Normen

ZPO §14 Bb

8 Ob 8/14fOGH28.04.2014

Veröff: SZ 2014/48

4 Ob 2/19aOGH29.01.2019

nur: Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf‑)Kündigungs‑ oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Räumungsprozess wegen titelloser Benützung, wenn eine der beklagten Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen beklagten Partei ableitet. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20140428_OGH0002_0080OB00008_14F0000_001