OGH 15Os123/13x (RS0129437)

OGH15Os123/13x23.4.2014

Rechtssatz

Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO, hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO sein.

Normen

MedienG §41 Abs5
StPO §89 Abs2b Satz3
StPO §390 Abs1
StPO §485 Abs1 Z3

15 Os 123/13xOGH23.04.2014

Beisatz: Auch wenn ein solcher Beschluss lediglich vom Privatankläger (Antragsteller) ‑ eingeschränkt auf die zu seinem Nachteil erfolgte Verfahrenseinstellung ‑ angefochten wird, hindert dies das Beschwerdegericht nicht, einen zum Nachteil des Angeklagten (Antragsgegners) wirkenden verfehlten Kostenausspruch des angefochtenen Beschlusses zu korrigieren. (T1)

25 Os 8/14kOGH05.08.2014

Auch

26 Os 7/14wOGH11.12.2014

Auch; Beisatz: Einem amtswegegigen Nachholen des Kostenausspruchs durch das nur vom Disziplinarverurteilten angerufene Beschwerdegericht steht das Verschlechterungsverbot des § 89 Abs 2b letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren über Antrag des Disziplinarverurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens. (T3)

28 Os 5/15tOGH07.06.2016

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20140423_OGH0002_0150OS00123_13X0000_004