OGH 9ObA181/07v (RS0123205)

OGH9ObA181/07v26.5.2014

Rechtssatz

Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG idF BundesbahnstrukturG 2003 gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1. 1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden.

Normen

UrlG §1 Abs2 Z4
BBG 1992 §22
BBG 1992 §53

9 ObA 181/07vOGH03.03.2008
8 ObA 20/08mOGH27.05.2008

Vgl auch; nur: Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG nF gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1.1.2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. (T1); Beisatz: Als dienstrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 UrlG werden auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) regeln, verstanden. (T2); Beisatz: Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der ÖBB-Personenverkehr AG nach der Umstrukturierung um Kapitalgesellschaften handelt, also ein direktes Dienstverhältnis zum Bund nicht mehr vorliegt, legte doch § 22 Abs 5 BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) ausdrücklich fest, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Regelungsinhalte gemäß § 22 Abs 1 BBG (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht) abstellen, unberührt bleibt. (T3); Veröff: SZ 2008/71

9 ObA 28/09xOGH15.12.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Bei der verfahrensgegenständlichen „Urlaubsdienstanweisung" handelt es sich um eine zwingende Bestimmung iSd § 1 Abs 2 Z 4 UrlG. (T4)

8 ObA 64/13iOGH26.05.2014

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080303_OGH0002_009OBA00181_07V0000_001