OGH 7Ob186/06p (RS0121226)

OGH7Ob186/06p19.3.2014

Rechtssatz

Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

Normen

AußStrG 2005 §48
AußStrG 2005 §68
HeimAufG §16 Abs3

7 Ob 186/06pOGH13.09.2006
7 Ob 226/06wOGH23.10.2006

Auch; Beisatz: Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. (T1); Beisatz: Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Art 6 EMRK unterliegt. (T2)

7 Ob 19/07fOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T1

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008

Auch; Beis wie T1

6 Ob 80/09xOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in § 16 Abs 3 HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). (T4); Beisatz: Diese Rechtslage steht im Einklang mit Art 6 MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt. (T5)

7 Ob 86/09mOGH03.06.2009

Auch; Beis wie T4; Beis wie T3

4 Ob 149/09dOGH19.11.2009

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 20/12kOGH27.02.2012

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 33/14zOGH19.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs‑ oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20060913_OGH0002_0070OB00186_06P0000_001