OGH 9Ob24/04a (RS0006361)

OGH9Ob24/04a25.6.2014

Rechtssatz

Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des § 1302 ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen "unvorsichtigen" Banken statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen. Einerseits lassen sich ihre Anteile an der Quotenverschlechterung nicht bestimmen - gemeinsam haben sie dem Gemeinschuldner den notwendigen Kredit für das "Weiterwursteln" (6 Ob 110/00w) gegeben -, andererseits sind sie gemeinsam für die Verschlechterung mitursächlich. Diese Nähe zum Schadenersatzrecht wird auch von der Judikatur zur mittelbaren Nachteiligkeit gesehen (4 Ob 306/98y).

Normen

ABGB §1302 A
KO §31 Abs1 Z2
KO §38

9 Ob 24/04aOGH17.11.2004
9 Ob 10/07xOGH07.05.2008

Auch; Beisatz: Mehrere Gläubiger, die zu einer nachteiligen Quotenverschlechterung iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO beigetragen haben, können aus diesem Grunde nur im Rahmen des Gesamtnachteils zur Haftung herangezogen werden, da die Masse sonst bereichert wäre. (T1)

3 Ob 37/14hOGH25.06.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0090OB00024_04A0000_001