OGH 9ObA114/03k (RS0118916)

OGH9ObA114/03k27.5.2014

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des § 19f Abs 2 AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar.

Normen

AZG §19f Abs2
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe Pkt5 lite

9 ObA 114/03kOGH17.03.2004

Veröff: SZ 2004/40

8 ObA 35/04mOGH17.02.2005

nur: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die in Pkt 4.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe normierte Verfallsbestimmung ist auf „rückumgewandelte" Forderungen nicht anwendbar. (T2)

8 ObS 7/07yOGH11.10.2007

Vgl auch

9 ObA 58/08gOGH08.10.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, sind auf die jeweils „rückumgewandelten" Entgeltforderungen nicht anwendbar. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verfallsbestimmung des § 19 Z 2 und 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe. (T4)

9 ObA 136/08bOGH24.02.2009

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObA 53/12wOGH29.04.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts sind auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nicht anzuwenden. (T5)<br/>Beisatz: Ohne entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers bleibt das Zeitguthaben aufrecht und wird nicht in einen fälligen „Entgeltanspruch“ im Sinne des KV umgewandelt. (T6)<br/>Beisatz: Hier Punkt 5. lit e des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T7)

9 ObA 44/14gOGH27.05.2014

Vgl aber; Beisatz:Die Unanwendbarkeit solcher kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen wurde mit der sich aus § 19f Abs 2 AZG idF vor der Novelle BGBl I 2007/61 ergebenden Komplexität der Datierung laufend fällig werdender Geldansprüche aus rückumgewandelten Zeitguthaben begründet. Seit dieser Novelle tritt die Fälligkeit aber mangels Ausübung des in § 19f Abs 3 AZG idgF vorgesehenen Wahlrechts nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses ein, wodurch der tragende Grund für die zur früheren Rechtslage angenommene Unanwendbarkeit einer Verfallsbestimmugn weggefallen ist und die Verfallsbestimmung für solche rückumgewandelten Zeitguthaben maßgeblich bleibt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00114_03K0000_001