OGH 3Ob215/02t (RS0117238)

OGH3Ob215/02t19.11.2014

Rechtssatz

Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte - wenngleich weit formulierte - Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken (mit eingehender Begründung).

Normen

ABGB §1330 BI
UWG §15

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 261/03hOGH25.02.2004

nur: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. (T1); Beisatz: Wurde eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Äußerung verbreitet, diese Hompage jedoch nach Erlassen der einstweiligen Verfügung geändert, so ist darin, dass die verpflichtete Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über lokale Speicherebenen (u.a. einen Proxy) auf dem PC des Benutzers zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen. (T2)

3 Ob 166/05sOGH20.10.2005

nur T1

3 Ob 149/10yOGH13.10.2010

Auch; Beisatz: Für Unterlassungsgebote, die nicht mit dem Wettbewerb oder vergleichbaren Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen, gilt ganz allgemein, dass mit ihnen nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. (T3)

3 Ob 134/13xOGH21.08.2013

Beis wie T3

6 Ob 17/14iOGH19.11.2014

Auch; Beisatz: Das gilt auch für § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG. (T4); Veröff: SZ 2014/108

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0030OB00215_02T0000_001

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