Normen
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Veröff: SZ 2002/178 |
3 Ob 261/03h | OGH | 25.02.2004 |
nur: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. (T1); Beisatz: Wurde eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Äußerung verbreitet, diese Hompage jedoch nach Erlassen der einstweiligen Verfügung geändert, so ist darin, dass die verpflichtete Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über lokale Speicherebenen (u.a. einen Proxy) auf dem PC des Benutzers zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen. (T2) |
3 Ob 166/05s | OGH | 20.10.2005 |
nur T1 |
3 Ob 149/10y | OGH | 13.10.2010 |
Auch; Beisatz: Für Unterlassungsgebote, die nicht mit dem Wettbewerb oder vergleichbaren Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen, gilt ganz allgemein, dass mit ihnen nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. (T3) |
3 Ob 134/13x | OGH | 21.08.2013 |
Beis wie T3 |
6 Ob 17/14i | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch für § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG. (T4); Veröff: SZ 2014/108 |
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0030OB00215_02T0000_001
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