Normen
AngG §27 Z2 E2
8 ObA 79/02d | OGH | 13.06.2002 |
8 ObA 157/02z | OGH | 08.08.2002 |
Vgl auch |
9 ObA 119/03w | OGH | 05.11.2003 |
nur: Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren. (T1); Beisatz: Der auf Erbringung von Kraftfahrerleistungen gerichtete Arbeitsvertrag würde daher für sich allein eine andere Beschäftigung nicht ausschließen. (T2) |
8 ObA 111/03m | OGH | 16.07.2004 |
Auch; nur: Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. (T3) |
9 ObA 127/12k | OGH | 21.02.2013 |
Veröff: SZ 2013/21 |
9 ObA 165/13z | OGH | 29.04.2014 |
Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T4); <br/>Veröff: SZ 2014/49<br/> |
9 ObA 92/14s | OGH | 29.10.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00079_02D0000_001
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