OGH 5Ob126/01t (RS0115312)

OGH5Ob126/01t26.9.2014

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.

Normen

WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1
WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1

5 Ob 126/01tOGH29.05.2001

Veröff: SZ 74/100

5 Ob 121/04mOGH15.06.2004

Auch; Beisatz: § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG erlaubte ausdrücklich eine einvernehmliche Abweichung vom Nutzflächenschlüssel; dies auch als Vereinbarung über sämtliche Betriebskosten. Infolge des Kostendeckungsprinzips des § 12 Abs 1 WGG darf es bei der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels insgesamt nicht zu einer Erhöhung, sondern nur zu einer Umverteilung der Kosten kommen. Die Definition der Nutzfläche des § 17 Abs 2 MRG ist dann nicht anzuwenden. Eine im Rahmen des § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG getroffene Vereinbarung kann nicht gegen § 21 Abs 1 Z 1 WGG verstoßen. (T1)

5 Ob 155/08tOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: § 16 Abs 5 Z 1 WGG idF seit dem 3. WÄG ermöglicht der Bauvereinigung, eine konkrete Vereinbarung darüber zu treffen, dass bestimmte Objekte bis zu einem gewissen Ausmaß bei der Berechnung des (Nutzflächen-)Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen sind. (T2); Bem: So schon 5 Ob 126/01t, 5 Ob 121/04m, 5 Ob 25/04v. (T3)

5 Ob 135/14kOGH26.09.2014

Vgl; Beisatz: § 16 Abs 3 WGG ermöglicht der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Abs 1 auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd § 2 Abs 8 WEG 2002 des Miet‑ oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0050OB00126_01T0000_001