OGH 10ObS120/87; 10ObS142/87; 10ObS196/89; 10ObS147/89; 10ObS276/89; 10ObS60/90; 10ObS276/90; 10ObS313/91; 10ObS351/91; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS285/99f; 10ObS7/00b; 10ObS414/02h; 10ObS202/04k; 10ObS143/08i; 10ObS34/09m; 10ObS47/14f (RS0085271)

OGH10ObS120/87; 10ObS142/87; 10ObS196/89; 10ObS147/89; 10ObS276/89; 10ObS60/90; 10ObS276/90; 10ObS313/91; 10ObS351/91; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS285/99f; 10ObS7/00b; 10ObS414/02h; 10ObS202/04k; 10ObS143/08i; 10ObS34/09m; 10ObS47/14f19.5.2014

Rechtssatz

Die Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach § 258 Abs 4 ASVG.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 120/87OGH30.11.1987

Veröff: SZ 60/258 = SSV-NF 1/63

10 ObS 142/87OGH09.02.1988

nur: Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. (T1) Veröff: SSV-NF 2/11

10 ObS 196/89OGH20.06.1989

nur: Die Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. (T2) Veröff: SSV-NF 3/83

10 ObS 147/89OGH23.05.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Unterhalt im Zeitpunkt des Todes tatsächlich gewährt wurde. (T3) Veröff: SSV-NF 3/64

10 ObS 276/89OGH10.10.1989

auch; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Maßgeblich ist der Unterhaltsanspruch, der zur Zeit des Todes bestand. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 4/51

10 ObS 60/90OGH27.03.1990

Beis wie T4

10 ObS 276/90OGH25.09.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht nicht aus. (T5) Veröff: SSV-NF 4/115

10 ObS 313/91OGH12.11.1991

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil reicht nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht (unter Ablehnung der Meinung von Rummel in ZAS 1978, 114 f; Kerschner in ZAS 1982, 110 f). Außergerichtliche Vereinbarung, bei der die Unterschriften gerichtlich beglaubigt sind, stellt keinen gerichtlichen Vergleich dar. (T6) Veröff: SSV-NF 5/127

10 ObS 351/91OGH10.12.1991

Auch

10 ObS 74/94OGH26.04.1994

nur T2; Veröff. SZ 67/75

10 ObS 2105/96yOGH21.05.1996

nur T2; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T7) Veröff: SZ 69/121

10 ObS 259/98fOGH18.08.1998

nur T2; Beis wie T4

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 285/99fOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 7/00bOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG sind nicht erfüllt, wenn zwar während aufrechter Ehe ein Unterhaltstitel existierte, die Ehegattin jedoch nach der Scheidung - aus alleinigem Verschulden des Ehemannes - wegen dessen Ortsabwesenheit keinen neuen Unterhaltstitel erwirkt. (T8)

10 ObS 414/02hOGH30.03.2004

Auch; Beis wie T6 nur: Ein Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil reicht nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht. (T9)

10 ObS 202/04kOGH25.01.2005

nur T1; Veröff: SZ 2005/8

10 ObS 143/08iOGH25.11.2008

Vgl auch

10 ObS 34/09mOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bestand eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aufgrund eines formellen Titels im Sinn des § 258 Abs 4 lit a - c ASVG, erhält die Witwe daher auch dann eine Witwenpension, wenn aufgrund dieses Titels tatsächlich kein Unterhalt geleistet wurde. (T10)

10 ObS 47/14fOGH19.05.2014

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00120_8700000_001

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