OGH 1Ob527/87; 1Ob8/04i; 2Ob52/06w; 3Ob203/12t; 8Ob86/14a; 8Ob118/06w (RS0032311)

OGH1Ob527/87; 1Ob8/04i; 2Ob52/06w; 3Ob203/12t; 8Ob86/14a; 8Ob118/06w29.9.2014

Rechtssatz

Den Bürgen trifft die Beweislast dafür, dass der Gläubiger saumselig war.

Normen

ABGB §1364

1 Ob 527/87OGH26.05.1987

Veröff: ÖBA 1988,924

1 Ob 8/04iOGH18.03.2004

Auch; Beisatz: Die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, trifft den Bürgen. (T1)

2 Ob 52/06wOGH05.10.2006

Auch; Beisatz: Den Pfandbesteller trifft die Beweislast nicht nur für den Sorgfaltsverstoß und den Eintritt des Schadens, sondern auch dafür, dass sich seine Sachhaftung bei Einhaltung der ihm gegenüber gebotenen Sorgfalt nicht oder nur teilweise verwirklicht hätte. (T2)

3 Ob 203/12tOGH19.12.2012

Auch

8 Ob 86/14aOGH29.09.2014

Veröff: SZ 2014/87

8 Ob 118/06wOGH18.12.2006

Beisatz: Den Bürgen trifft die Beweislast, dass der Gläubiger saumselig war und dass der Hauptschuldner ohne diese Verzögerung an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte, bzw bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger der Rückgriffsanspruch des Bürgen einbringlich gewesen wäre. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0010OB00527_8700000_002

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