OGH 9Ob37/13a (RS0128939)

OGH9Ob37/13a25.6.2013

Rechtssatz

Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach § 1358 ABGB statt.

Normen

WAG 1996 §23b

9 Ob 37/13aOGH25.06.2013
2 Ob 228/12mOGH30.07.2013

Auch; nur: Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. (T1)

2 Ob 77/13gOGH30.07.2013

Auch; Beisatz: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 1358 ABGB verneinen sollte, würde die Regressregel des § 896 ABGB zum selben Ergebnis führen. (T2)

2 Ob 111/13gOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T2

7 Ob 108/13bOGH17.09.2013

Auch; Auch Beis wie T2

7 Ob 74/13bOGH17.09.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T2

4 Ob 159/13fOGH20.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20130625_OGH0002_0090OB00037_13A0000_001