OGH 2Ob22/12t (RS0128733)

OGH2Ob22/12t24.1.2013

Rechtssatz

Eine Kreditvereinbarung, die ab einer bestimmten Kursschwankung eine automatische Konvertierung in eine andere Währung vorsieht, ohne dabei auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung des Kreditgebers abzustellen, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Stop-loss-Limit

 

Normen

KSchG §6 Abs2 Z3

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Beisatz: Hier: Ab Kursschwankung von 15 %. (T1)<br/>Bem: Vgl 8 Ob 49/12g - Verbandsprozess. (T2); Veröff: SZ 2013/8

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Durch die hier zudem noch zeitlich unbefristet ausgeschlossene Einspruchsmöglichkeit des Bankkunden, die einer Unwiderruflichkeit des Konvertierungsauftrags gleichkommt, wird das sachlich ohnedies nicht zu rechtfertigende Missverhältnis der Rechtspositionen der Vertragsparteien noch weiter verstärkt. (T3)

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_007

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