OGH 3Ob67/05g (RS0120294)

OGH3Ob67/05g29.10.2013

Rechtssatz

Die charakteristische Leistung ist bei gegenseitigen Verträgen die Nichtgeldleistung.

Normen

EVÜ Art4 Abs2

3 Ob 67/05gOGH20.10.2005
2 Ob 287/06dOGH18.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Wenn Vertragsgegenstand die Aufbewahrung von Sachen ist, kommt das Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung (hier: Aufbewahrung) zu erbringen hat, ihren Hauptsitz hat, zur Anwendung. (T1)

5 Ob 184/08gOGH09.12.2008

Ähnlich; Beisatz: Ein Darlehen ist - abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl - nach dem Recht am Sitz des Darlehens- beziehungsweise Kreditgebers zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Garantie erbringt der Garant die charakteristische Leistung, weshalb - vorbehaltlich einer Rechtswahl - an das Sitzrecht des Garanten anzuknüpfen sein wird. (T3)

4 Ob 90/09bOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Die charakteristische Leistung erbringt beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, der Lizenzgeber. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/119

1 Ob 19/11tOGH31.03.2011

Beisatz: Beim Maklervertrag erbringt der Makler die vertragscharateristische Leistung, sodass der Vertrag dem Recht am Sitz des Maklers unterliegt. (T5)

3 Ob 183/13bOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20051020_OGH0002_0030OB00067_05G0000_001

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