OGH 8Ob4/05d (RS0119714)

OGH8Ob4/05d24.1.2013

Rechtssatz

Bei den in § 210 KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung.

Normen

KO §210

8 Ob 4/05dOGH17.02.2005

Veröff: SZ 2005/19

8 Ob 136/12aOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Schuldner während der bisherigen Laufzeit der Abtretungserklärung nahezu keine Zahlungen geleistet hat, fällt für sich allein unter keinen der in § 210 KO geregelten Tatbestände und begründet daher keine Obliegenheitsverletzung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)