OGH 3Ob163/04y (RS0119169)

OGH3Ob163/04y21.11.2013

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen.

Normen

JN §104 E

3 Ob 163/04yOGH21.07.2004

Veröff: SZ 2004/111

1 Ob 115/06bOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Die Anrufung des Wahlgerichtsstands ist dann ausgeschlossen, wenn für den geltend gemachten Anspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Da §9 Abs1 AHG einen ausschließlichen Gerichtsstand schafft , findet §86a JN in Amtshaftungsprozessen keine Anwendung. (T2)

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20040721_OGH0002_0030OB00163_04Y0000_002