Normen
StPO §173 Abs1
StPO §174 Abs1
StPO §179a Abs1
StPO §180 Abs1
StPO §182 Abs2
StPO §429 Abs2 Z5
PersFrSchG Art4 Abs3
11 Os 66/04 | OGH | 15.07.2004 |
11 Os 140/08k | OGH | 01.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft kann auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden. (T1)<br/>Beisatz: Der Festgenommene ist jedoch zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit zu vernehmen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Beschuldigte stand offenbar unter starkem Medikamenteneinfluss, sodass sie bereits zu Beginn der Vernehmung einschlief. (T3) |
14 Os 153/13a | OGH | 12.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Festgenommene war aufgrund ihres psychischen Zustands faktisch nicht in der Lage, eine Aussage abzulegen, und erweckte beim zuständigen Einzelrichter den Eindruck der Zurechnungsunfähigkeit. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20040715_OGH0002_0110OS00066_0400000_001
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