OGH 11Os66/04 (RS0119235)

OGH11Os66/0412.11.2013

Rechtssatz

Analog § 182 Abs 2 StPO und § 429 Abs 2 Z 5 StPO ist § 180 Abs 1 StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des § 179a Abs 1 StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in § 180 Abs 1 realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Art 4 Abs 3 PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.

Normen

StPO §173 Abs1
StPO §174 Abs1
StPO §179a Abs1
StPO §180 Abs1
StPO §182 Abs2
StPO §429 Abs2 Z5
PersFrSchG Art4 Abs3

11 Os 66/04OGH15.07.2004
11 Os 140/08kOGH01.10.2008

Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft kann auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden. (T1)<br/>Beisatz: Der Festgenommene ist jedoch zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit zu vernehmen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Beschuldigte stand offenbar unter starkem Medikamenteneinfluss, sodass sie bereits zu Beginn der Vernehmung einschlief. (T3)

14 Os 153/13aOGH12.11.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Die Festgenommene war aufgrund ihres psychischen Zustands faktisch nicht in der Lage, eine Aussage abzulegen, und erweckte beim zuständigen Einzelrichter den Eindruck der Zurechnungsunfähigkeit. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20040715_OGH0002_0110OS00066_0400000_001

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