OGH 5Ob222/03p (RS0118855)

OGH5Ob222/03p23.1.2013

Rechtssatz

§ 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach § 21 GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.

Normen

EO §350 Abs3
GBG §21

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004
3 Ob 185/05kOGH21.12.2005

Auch; nur: § 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. (T1); Beisatz: Grundsätzlich muss jedoch die Exekution gegen jemand gerichtet sein, der in seinem bücherlichen Recht betroffen ist, gegen den sich also die zu erzwingende Eintragung richtet. (T2); Veröff: SZ 2005/191

3 Ob 236/12wOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_003