OGH 13Os98/03 (RS0118015)

OGH13Os98/0316.4.2013

Rechtssatz

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine sinngemäße Anwendung des § 190 Abs 1 StPO für den Fall einer Auslieferungshaft zur Sicherung der Strafvollstreckung nicht in Betracht.

Normen

ARHG §29 Abs1
StPO §190 Abs1

13 Os 98/03OGH03.09.2003
15 Os 42/13kOGH16.04.2013

Vgl aber; Beisatz: Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§ 29 Abs 1 ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach § 180 StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (§ 173 Abs 5 Z 8 StPO) ‑ gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ‑ auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030903_OGH0002_0130OS00098_0300000_001