OGH 4Ob244/01p (RS0115891)

OGH4Ob244/01p29.8.2013

Rechtssatz

Steht bei Einbringung der Klage eine Rechtsverletzung durch den Beklagten unmittelbar drohend bevor (Erstbegehungsgefahr), so fällt diese Gefahr nicht schon dadurch weg, dass das Verfahren längere Zeit dauert. Die Erstbegehungsgefahr ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Wiederholungsgefahr. Sie bleibt daher insbesondere dann bestehen, wenn der Beklagte im Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhält.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 244/01pOGH13.11.2001
8 Ob 78/13yOGH29.08.2013

Vgl; Beisatz: Eine vom Kläger gesetzte Abwehrmaßnahme, die noch dazu weitere Beeinträchtigungen in Hinkunft nicht ausschließt, kann nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt werden. (T1); Veröff: SZ 2013/79

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_0040OB00244_01P0000_001

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