OGH 13Os34/01 (RS0115644)

OGH13Os34/0127.8.2013

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).

Normen

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 34/01OGH26.09.2001
13 Os 4/02OGH27.03.2002

Ähnlich

13 Os 181/01OGH27.03.2002

Auch; nur: Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. (T1)

14 Os 10/13xOGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu. Die gesetzmäßige Geltendmachung einer auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die dem Erstgericht eine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts (etwa nach § 157 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO) im Zeitpunkt der kritisierten Verfahrenshandlung indiziert hätten. (T2)

14 Os 102/13aOGH27.08.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_001

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