Rechtssatz
Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ.
7 Ob 123/09b | OGH | 08.07.2009 |
Auch; Beisatz: Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen enthalten eine nicht absolut, sondern nur relativ wirkende Zahlungssperre. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/90 |
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_0070OB00304_99B0000_001