Rechtssatz
Bei Exekution durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen bedarf es nicht der Behauptung oder Bescheinigung einer Gefahr, wenn Aufschiebungsgründe vorliegen (EvBl 1951 Nr 390). Denn bei der Versteigerung von Fahrnissen wird häufig nicht der Preis erzielt, der zur Wiederbeschaffung der Gegenstände erforderlich ist.
3 Ob 137/65 | OGH | 08.09.1965 |
Vgl aber; Beisatz: Wurde neben einer Forderungs- auch Fahrnisexekution bewilligt, muss vor der Pfändung von Fahrnissen die<br/>Gefahr bescheinigt werden, weil noch keine Offenkundigkeit vorliegt. (T1) |
3 Ob 34/71 | OGH | 04.05.1971 |
Beisatz: Offenkundig auch dann, wenn es um die Versteigerung von schon im Vorhinein zum Verkauf bestimmter Gegenstände geht. (T2) |
3 Ob 121/83 | OGH | 12.10.1983 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19610516_OGH0002_0030OB00202_6100000_001
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