OGH 2Ob214/11a (RS0128483)

OGH2Ob214/11a25.10.2012

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Verhalten eines Berechtigten als gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) verstoßend und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist.

Normen

ABGB §879 BI, ABGB §879 BIIh
ABGB §1295 Abs2 III
ASVG §333 Abs1

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Beisatz: Hier: Geltendmachung des Haftungsprivilegs gemäß § 333 Abs 1 ASVG durch den Dienstgeber. (T1)<br/>Bem: Bisherige Judikatur mit Bezug zum Missbrauchstatbestand des „venire contra factum proprium“: vgl 1 Ob 318/99t; 7 Ob 236/05i; vgl auch 8 Ob 45/11t und arbeitsrechtliche Entscheidungen 8 ObA 20/04f; 8 ObA 49/07z. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/114

3 Ob 62/13hOGH15.05.2013

Auch; Beisatz: Hier wurde im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der anderen Partei kein zurechenbar schutzwürdiges Vertrauen erzeugt, sodass sich die Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund „venire contra factum proprium“ nicht stellt. (T3)

7 Ob 133/18mOGH21.11.2018

Beisatz: Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten. (T4)

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019
7 Ob 15/20mOGH24.04.2020

Beisatz: Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf seine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird. (hier: Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag.) (T5)

7 Ob 20/20xOGH27.05.2020

Beis wie T5

4 Ob 208/21yOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bei Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages, wenn der Wille des Klägers bei Abschluss unzweifelhaft darauf gerichtet war, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen; er von vornherein einen CHF-Kredit wünschte, über das damit verbundene Risiko belehrt und in der Folge trotz mehrfacher Hinweise auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung seines Kredits ablehnte; die von der Beklagten zugrundegelegten Wechselkurse kannte und dennoch eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wünschte. (T6)

2 Ob 54/22pOGH27.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages. (T7)

2 Ob 198/21pOGH27.06.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20121025_OGH0002_0020OB00214_11A0000_001