Normen
ABGB §838a
2 Ob 71/12y | OGH | 30.08.2012 |
Bem: Mit detaillierter Darstellung von Judikatur und Schrifttum zu § 838a ABGB. (T1); Veröff: SZ 2012/84 |
1 Ob 39/13m | OGH | 29.04.2013 |
Vgl auch |
5 Ob 186/13h | OGH | 27.11.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen. (T2) |
5 Ob 106/14w | OGH | 23.10.2014 |
Vgl auich; Beisatz: Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T4) |
5 Ob 200/14v | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
7 Ob 131/16i | OGH | 09.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T5); Beis wie T3<br/> |
1 Ob 187/17g | OGH | 27.02.2018 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T6); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20120830_OGH0002_0020OB00071_12Y0000_001
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