OGH 2Ob71/12y (RS0128260)

OGH2Ob71/12y30.8.2012

Rechtssatz

Hat die Klägerin ihr Recht das Gebäude zu betreten und zu nutzen allein auf ihr Miteigentum gestützt und ist es ihr Ziel, die Mitbenützung der gemeinsamen Sache zu erreichen, wohingegen weder § 523 ABGB angezogen noch behauptet wurde, dass die Klägerin das Objekt jemals tatsächlich benutzt und die Beklagte in diese bestehende Benutzung eingegriffen hätte, dann ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass hier ein nur auf das Miteigentumsrecht ‑ und nicht einen weiteren zusätzlichen Rechtsgrund - gestütztes Unterlassungs‑ und Leistungsbegehren gestellt wurde, das die Benützung der gemeinsamen Sache betrifft (Zutritt zum Objekt) bzw mit der Benützung der gemeinsamen Sache in unmittelbarem Zusammenhang steht (Aushändigung von Schlüsseln), sodass § 838a ABGB zur Anwendung kommt und über die Sache im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

Normen

ABGB §838a

2 Ob 71/12yOGH30.08.2012

Bem: Mit detaillierter Darstellung von Judikatur und Schrifttum zu § 838a ABGB. (T1); Veröff: SZ 2012/84

1 Ob 39/13mOGH29.04.2013

Vgl auch

5 Ob 186/13hOGH27.11.2013

Vgl aber; Beisatz: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen. (T2)

5 Ob 106/14wOGH23.10.2014

Vgl auich; Beisatz: Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T4)

5 Ob 200/14vOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 131/16iOGH09.11.2016

Vgl; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T5); Beis wie T3<br/>

1 Ob 187/17gOGH27.02.2018

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechts­wegs im Revisionsverfahren. (T6); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungs­regelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20120830_OGH0002_0020OB00071_12Y0000_001

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