OGH 14Os12/12i (RS0127726)

OGH14Os12/12i3.4.2012

Rechtssatz

Trotz im Erneuerungsverfahren geltenden Neuerungsverbots stellt fortbestehende Effektivität von Erneuerung eine prozessuale Voraussetzung für darauf gerichtete Anträge dar. Wurde die zum Gegenstand eines erfolglosen Fristsetzungsantrags gemachte Urteilsausfertigung (auch erst nach der mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung) nachgeholt, steht Hintanhaltung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung nicht mehr in Rede. Die durch die Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkte unangemessen lange Verfahrensdauer kann dann als Konventionsverstoß (Art 6 MRK) nicht mehr mit Erneuerungsantrag, aber mit Berufung geltend gemacht und so – im Sinn des Art 13 MRK gleichermaßen wirksam – dessen Anerkennung und Ausgleich durchgesetzt werden.

Normen

StPO §363
MRK Art13

14 Os 12/12iOGH03.04.2012
15 Os 141/20dOGH21.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20120403_OGH0002_0140OS00012_12I0000_001

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