OGH 10ObS170/11i (RS0127745)

OGH10ObS170/11i13.3.2012

Rechtssatz

Von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit kann dann nicht die Rede sein, wenn zwar ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren noch zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, dieses aber auf Grund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt endet. Dann ist nämlich keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben.

Normen

KBGG §24

10 ObS 170/11iOGH13.03.2012
10 ObS 110/12tOGH10.09.2012

Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch zulässige Arbeitgeberkündigung (§ 25 IO) vor der Geburt des Kindes geendet hat. (T1)

10 ObS 42/13vOGH16.04.2013

Beisatz: Hat die Anspruchswerberin, die zunächst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, vor Geburt ihres Kindes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, dann ist keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben. (T2)<br/>Beisatz: Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist einer Abmeldung des Gewerbes gleichzuhalten. (T3)

10 ObS 49/13yOGH16.04.2013

Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 52/20zOGH26.05.2020

Beisatz: Hier: Keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T4)<br/>

10 ObS 4/21tOGH27.04.2021

Beisatz: Hier: Keine Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern bloße Aussetzung der Arbeitsleistungen durch die Klägerin. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00170_11I0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)