OGH 15Os174/11v (RS0127710)

OGH15Os174/11v29.2.2012

Rechtssatz

Gemäß § 295 StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §295

15 Os 174/11vOGH29.02.2012
13 Os 1/21bOGH16.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20120229_OGH0002_0150OS00174_11V0000_001