OGH 6Ob8/12p (RS0127629)

OGH6Ob8/12p16.2.2012

Rechtssatz

Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit entbindet die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen, weil anderenfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, was aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist.

Normen

UGB §277
UGB §283

6 Ob 8/12pOGH16.02.2012

Beisatz: So schon 6 Ob 68/03y. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft um einen bloßen „Mantel“ handle, entbindet nicht von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit und potenzielle Gläubiger diesen Umstand dem Firmenbuch nicht entnehmen können. (T2)

6 Ob 63/12aOGH19.04.2012

Auch; Beisatz: Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz ‑ auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat ‑ eine Ausnahme nicht vor. (T3)

6 Ob 54/14fOGH10.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbende Gesellschaft nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. (T4)

6 Ob 125/17aOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T3; Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht. (T5)

6 Ob 230/20xOGH17.12.2020

Vgl; Beisatz: Der bloße Zusatz „in Liquidation“ zum Firmenwortlaut begründet keinen Entfall des Informationsbedürfnisses von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Allgemeinheit, zumal dieser Zusatz für sich genommen eine (vorübergehende) Fortführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit keineswegs ausschließt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00008_12P0000_001