OGH 4Ob149/07a (RS0122433)

OGH4Ob149/07a28.3.2012

Rechtssatz

Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der „anderen Auslagen" im Sinn von § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.

Kopierkosten — ersatzfähig

 

Normen

RATG §16
ZPO §41 Abs2 F2

4 Ob 149/07aOGH04.09.2007

Bem: Mit Auseinandersetzung mit der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung und Lehre. (T1); Veröff: SZ 2007/141

4 Ob 168/07wOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Der in erster Instanz geltend gemachte Kopieraufwand ist durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgte. (T2)

4 Ob 57/08yOGH08.07.2008

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/96

2 Ob 105/09vOGH18.12.2009

Auch; Auch Beis wie T2 nur: Kopieraufwand ist durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgte. (T3)

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Vgl auch

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Auch; Beis wie T2

4 Ob 45/11pOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T3

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20070904_OGH0002_0040OB00149_07A0000_001

Stichworte