OGH 6Ob258/06v (RS0121612)

OGH6Ob258/06v24.5.2012

Rechtssatz

Erbringt ein Rechtsanwalt als Sachwalter Leistungen, für die er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, und würde ein anderer Sachwalter hiefür einen entsprechend beruflich Qualifizierten heranziehen, gebührt dem Sachwalter ein Anspruch auf angemessenes Entgelt; maßgebend für die Angemessenheit des Entgelts eines Rechtsanwalts sind dabei die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes.

Normen

ABGB §267 Abs1
ABGB §282 A

6 Ob 258/06vOGH30.11.2006

Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung besteht nicht, wenn im Verfahren die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben gewesen wären - auch wenn ein solcher Antrag tatsächlich nicht gestellt wird (so schon 6 Ob 237/03a). (T1)Veröff: SZ 2006/181

1 Ob 82/12hOGH24.05.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0060OB00258_06V0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)