OGH 5Ob58/06z (RS0120973)

OGH5Ob58/06z11.10.2012

Rechtssatz

Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden.

Normen

ZPO §17 A
ZPO §18
ZPO §235 B1

5 Ob 58/06zOGH21.03.2006
2 Ob 230/06xOGH26.04.2007

Vgl

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Beisatz: Hier: Richtigstellung vom Masseverwalter einer im Konkurs befindlich gewesenen GmbH auf die Person des (ehemaligen) Masseverwalters, wenn das zur Begründung seines Beitritts angeführte rechtliche Interesse des (ehemaligen) Masseverwalters darin liegt, Schadenersatzansprüche der klagenden Partei als Beteiligte des Konkursverfahrens von sich abzuwehren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060321_OGH0002_0050OB00058_06Z0000_001