OGH 11Os35/05i (RS0113459)

OGH11Os35/05i22.8.2012

Rechtssatz

Die mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß §§ 1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen. Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt.

Normen

StGB §1
StGB §61
StGB §74 Abs1 Z3
ABGB §21 Abs2

11 Os 35/05iOGH23.08.2005
14 Os 129/10tOGH25.01.2011

Vgl

15 Os 75/12mOGH22.08.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20050823_OGH0002_0110OS00035_05I0000_001