OGH 4Ob10/04f (RS0118596)

OGH4Ob10/04f11.5.2012

Rechtssatz

Eine irreführende Ankündigung begründet nur dann wettbewerbswidriges Handeln, wenn sie geeignet ist, dem Ankündigenden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, das Verhalten der Marktgegenseite zu Gunsten des Ankündigenden zu beeinflussen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn die irreführende Ankündigung geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Normen

UWG §2 C2a

4 Ob 10/04fOGH10.02.2004
4 Ob 242/06aOGH13.02.2007

Auch; Beisatz: Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können. (T1)

4 Ob 93/10wOGH31.08.2010

Vgl auch

4 Ob 166/11gOGH11.05.2012

Vgl auch; Beisatz:Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern gleichermaßen auch dem des Mitbewerbers im Horizontalverhältnis. (T2); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00010_04F0000_003

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