OGH 7Ob152/01f (RS0115853)

OGH7Ob152/01f22.6.2012

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Kündbarkeit eines mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrages kann es nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrages als typusbildend ankommen, sondern ist auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten. Wird ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Partner nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und kann die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel am Charakter eines "Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit" nichts ändern. Verlängert sich das Versicherungsvertragsverhältnis vereinbarungsgemäß mangels gegenteiliger Willensäußerung nach Ablauf der Zeit, für die die Partner eine Bindung angestrebt und vereinbart haben, so ist es sodann als Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln.

Normen

VersVG §8 Abs2 Satz3

7 Ob 152/01fOGH11.07.2001

Veröff: SZ 74/130

1 Ob 17/12zOGH22.06.2012

nur: Für die Beurteilung der Kündbarkeit eines mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrages kann es nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrages als typusbildend ankommen, sondern ist auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten. Wird ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Partner nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und kann die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel am Charakter eines "Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit" nichts ändern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00152_01F0000_002

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